(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes setzen die unteren Katastrophenschutzbehörden neben den öffentlichen Feuerwehren die in § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes genannten mitwirkenden Hilfsorganisationen ein. Die Aufgabenträger können die Einheiten auch selbst betreiben (Regieeinheiten).
(2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können insbesondere in den Fachdiensten Versorgung und Bergung/Instandsetzung mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zusammenwirken.