Diese Verordnung regelt in Ausgestaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben zur landesweiten Vereinheitlichung die Organisation, die Mindeststärke von Personal, Technik und Ausrüstung sowie die Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die Regelungen gelten, soweit hierfür fachlicher Bedarf besteht.