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# Art 2 KatHiLAbkFRAG

Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Frankreich entstehen, trägt in den Fällen

- 1. des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,

- 2. des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.

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Zitiervorschlag: Art 2 KatHiLAbkFRAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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