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§ 6 KastrG — Genehmigung des Betreuungsgerichts

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.