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# § 5 KassenSichV — Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung

Kassensicherungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.08.2021 bis 01.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an

- 1. die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,

- 2. das Sicherheitsmodul und

- 3. das Speichermedium.

Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 5 KassenSichV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/5?asof=2021-08-10

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