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# § 2 KassenSichV — Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen

Kassensicherungsverordnung  
Stand: 01.02.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:

- 1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

- 2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

- 3. die Art des Vorgangs,

- 4. die Daten des Vorgangs,

- 5. die Zahlungsarten,

- 6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

- 7. die Prüfwerte,

- 8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie

- 9. den Signaturzähler.

Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

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Zitiervorschlag: § 2 KassenSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/2

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