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# § 10 KassenSichV — Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler

Kassensicherungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 01.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem

- 1. mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und

- 2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt.

Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 10 KassenSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/10?asof=2024-01-01

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