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§ 1 KassenSichV — Elektronische Aufzeichnungssysteme

Kassensicherungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.08.2021 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,
4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
5.
Taxameter und Wegstreckenzähler,
6.
Geldautomaten sowie
7.
Geld- und Warenspielgeräte.