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§ 7 KartRingfV 2001 — Züchtungs- und Haltungsverbot

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.