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# § 2 KartKostV

Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

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Zitiervorschlag: § 2 KartKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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