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# § 3 KapVO (Nordrhein-Westfalen)

Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;

2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (Staatsvertrag) und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 KapVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/3

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