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§ 9 KapV (Brandenburg)

Kapazitätsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen. Liegen keine Studienanfängerzahlen vor, sind die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge anzusetzen. Die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und planerische Festlegungen der Hochschule können beim Dienstleistungsbedarf ebenfalls berücksichtigt werden.