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§ 15 KapV (Brandenburg)

Kapazitätsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, sowie für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Sie gilt auch für Fern-, Online-, Teilzeit-, Aufbau- und duale Studiengänge.