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§ 6 KapResV — Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit

Kapazitätsreserveverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.