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§ 43 KapResV — Betriebsuntersagung

Kapazitätsreserveverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.