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# § 33 KapResV — Kosten und Erlöse

Kapazitätsreserveverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach § 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug. Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus.

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Zitiervorschlag: § 33 KapResV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/33

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