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# § 28 KapResV — Funktionstest

Kapazitätsreserveverordnung  
Stand: 07.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen und den im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen. Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei zwischen den einzelnen Abrufen mindestens sechs Stunden liegen müssen. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen.

(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage innerhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen. Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem Betreiber der Anlage abstimmen.

(3) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung des Funktionstests verlangen. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funktionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers durchführen. Der Funktionstest kann mehrfach wiederholt werden. Der Anspruch des Betreibers auf Wiederholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Erbringungszeitraums.

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Zitiervorschlag: § 28 KapResV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/28

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