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# § 11 KapResV — Bekanntmachung der Beschaffung

Kapazitätsreserveverordnung  
Stand: 07.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.

(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

- 1. den Gebotstermin,

- 2. das Ausschreibungsvolumen,

- 3. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,

- 3a. die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,

- 4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,

- 5. den Erbringungszeitraum,

- 6. die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,

- 7. die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,

- 8. die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und

- 9. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

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Zitiervorschlag: § 11 KapResV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/11

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