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# § 9 KapMuG 2012 — Beteiligte des Musterverfahrens

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

- 1. der Musterkläger,

- 2. die Musterbeklagten,

- 3. die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

- 1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,

- 2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und

- 3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

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Zitiervorschlag: § 9 KapMuG 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9

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