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§ 5 KapMuG 2012 — Unterbrechung des Verfahrens

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.