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§ 16 KapMuG 2012 — Musterentscheid

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.