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§ 8 KapAusstV — Anzuwendende Vorschriften

Kapitalausstattungs-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend.