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# § 5 KapAusstV 2016 — Krankenversicherung

Kapitalausstattungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn

- 1. die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,

- 2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,

- 3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und

- 4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

  - a) das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie

  - b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.

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Zitiervorschlag: § 5 KapAusstV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/5

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