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§ 19e KapAusstV 2016 — Zurückweisung von Daten

Kapitalausstattungs-Verordnung

Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.