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# § 19b KapAusstV 2016 — Datenformate und Einreichungsvorgaben

Kapitalausstattungs-Verordnung  
Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

- 1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

- 2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

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Zitiervorschlag: § 19b KapAusstV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19b

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