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§ 18 KapAusstV 2016 — Mindestkapitalanforderung

Kapitalausstattungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt die Mindestkapitalanforderung.