# § 5 KampfmV (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fund- oder Lagerstellen nicht oder nicht unverzüglich den zuständigen Stellen anzeigt,

entgegen § 3 Absatz 1 nach Kampfmitteln sucht, entdeckte Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert oder sie in Besitz nimmt, sie beseitigt oder vernichtet,

entgegen § 3 Absatz 2 Flächen, auf denen Kampfmittel vermutet werden oder entdeckt worden sind und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, betritt oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder diese ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde beseitigt,

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 den Beginn oder das voraussichtliche Ende der Arbeiten nicht oder nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Kampfmittel, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 erlangt sind, können eingezogen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 KampfmV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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