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§ 2 KampfmV (Brandenburg) — Anzeigepflicht

Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Person, die Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Satz 1 gilt auch bei Kenntnis von Fund- oder Lagerstätten, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen.

Einzelnorm