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# § 1 KampfmV (Brandenburg) — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.

(2) Kampfmittel sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die

explosionsgefährliche Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Rückständen bestehen, beispielsweise Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,

laborierte Kampf-, Nebel-, Brand- und Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,

Munition sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, insbesondere Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung, oder

Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen der Polizei, der Bundeswehr und der Zollverwaltung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 KampfmV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmV/1

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