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§ 1 KaffeeV 2001 — Anwendungsbereich

Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".