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# § 37 KaffeeStV 2010 — Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Kaffeesteuerverordnung  
Stand: 08.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 37 KaffeeStV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/37

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