(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist hat der Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:
(2) Bei einer Ausfuhr
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.