# § 4 KaffeeStG 2009 — Sonstige Begriffsbestimmungen

Kaffeesteuergesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

- 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

- 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer anzuwenden ist;

- 3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Kaffee erfasst, der

  - a) sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

    - aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

    - bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

    - cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

    - dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

    - ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

  - b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;

- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

- 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

- 6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

- 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

- 8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

- 9. Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

- 10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

- 11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

- 12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;

- 13. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

- 14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

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Zitiervorschlag: § 4 KaffeeStG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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