# § 16 KaffeeStG 2009 — Erwerb durch Privatpersonen

Kaffeesteuergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

- 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Kaffees,

- 2. Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung,

- 3. Unterlagen über den Kaffee,

- 4. Beschaffenheit oder Menge des Kaffees.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 16 KaffeeStG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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