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# § 10 KaffeeStG 2009 — Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Kaffeesteuergesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 10 KaffeeStG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/10

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