Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)