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§ 4 Kabelbelegungssatzung (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die analogen Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelanlagenbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Absatz 2 bis Absatz 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise zu ermitteln und zu dokumentieren sind, angemessen berücksichtigt werden.