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# § 6 KaFbMstrV 2020 — Situationsaufgabe

Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:

- 1. Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:

  - a) Bordnetzsystemen,

  - b) Beleuchtungssystemen,

  - c) hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen,

  - d) Fahrzeugsicherheitssystemen,

  - e) Bremssystemen,

  - f) Lenkungssystemen,

  - g) Komfortsystemen,

  - h) Hochvoltsystemen,

  - i) Assistenzsystemen,

  - j) Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder

  - k) Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen,

- 2. im Rahmen von Lackarbeiten:

  - a) die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder

  - b) ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.

(4) Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 6 KaFbMstrV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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