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# § 2 KaFbMstrV 2020 — Meisterprüfungsberufsbild

Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes,

  - h) der Datenverarbeitung,

  - i) des Umweltschutzes,

  - j) der Ressourceneffizienz und

  - k) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in den Bereichen Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Caravan- und Reisemobiltechnik anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 5. Leistungen erbringen, insbesondere

  - a) Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen,

  - b) Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen,

  - c) elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten,

  - d) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden,

  - e) Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes,

  - f) Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie

  - g) Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren,

- 6. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte,

  - b) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,

  - c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller,

  - d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - e) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie

  - f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 7. Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen,

- 8. Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren,

- 9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe,

- 10. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 12. Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie

- 13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.

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Zitiervorschlag: § 2 KaFbMstrV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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