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# § 11 KaFbMstrV 2020 — Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“

Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere

  - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

  - b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

  - c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

  - d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

  - e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere

  - a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

  - b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln sowie

  - c) informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,

- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere

  - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

  - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

  - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

  - e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,

- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere

  - a) Einsatz von Personal disponieren,

  - b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

  - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

  - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und

  - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts und

- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere

  - a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

  - b) Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Gefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,

  - c) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,

  - d) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,

  - e) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie

  - f) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.

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Zitiervorschlag: § 11 KaFbMstrV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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