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§ 1 KaFbMstrV — Gegenstand

Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.07.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu stellenden Anforderungen.