nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 KWaldV (Bayern) — Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung

Körperschaftswaldverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Körperschaft hat die Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung im Sinn des Art. 19 Abs. 3 und 4 BayWaldG durch geeignete Beschäftigungsverhältnisse (§ 9), durch Vertrag mit der unteren Forstbehörde (§ 10) oder durch sonstige geeignete vertragliche Regelungen (§ 11) sicherzustellen.

(2) Körperschaften, die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung nicht den unteren Forstbehörden vertraglich übertragen, haben gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde auf Verlangen die forstfachliche Qualifikation der dafür eingesetzten Personen oder sonstigen Auftragnehmer sowie den von den Auftragnehmern wahrgenommenen Aufgabenumfang nachzuweisen.

---

Zitiervorschlag: § 8 KWaldV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
