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# § 6 KWaldV (Bayern) — Aufgaben der Forstbetriebsleitung

Körperschaftswaldverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe der Forstbetriebsleitung ist die forstfachliche Leitung des Körperschaftswaldes. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Wald nach den geltenden Rechtsvorschriften und gemäß dem Forstwirtschaftsplan oder dem Forstbetriebsgutachten bewirtschaftet wird. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit der Körperschaft als Eigentümer ihres Waldes umfassen die Aufgaben der Forstbetriebsleitung mindestens die jährlichen forstbetrieblichen Planungen, die Maßgaben für die Ausführung der Pläne, die Koordinierung, die Aufsicht und die Erfolgskontrolle. Gegenstand der Forstbetriebsleitung ist auch die Mitwirkung bei der Erstellung des Forstwirtschaftsplans oder des Forstbetriebsgutachtens.

(2) Soweit die Betriebsausführung nicht der Forstverwaltung vertraglich übertragen ist, stellen die Körperschaften sicher, dass die forstfachlichen Vorgaben der mit der Betriebsleitung betrauten Personen von den mit der Betriebsausführung beauftragten Personen verbindlich beachtet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 KWaldV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/6

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