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# § 2 KWaldV (Bayern) — Inhalt und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

Körperschaftswaldverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der unteren Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten stützen sich dabei insbesondere auch auf die Ergebnisse der Standortkartierung und der Waldfunktionsplanung. Besondere Bedürfnisse der Körperschaft sind bei der Erstellung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Forstwirtschaftspläne sollen darüber hinaus so ausgestaltet sein, dass sie als Grundlage für die Besteuerung des Körperschaftswaldes dienen können.

(2) Der Ausarbeitung und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne hat regelmäßig ein Waldbegang vorauszugehen. An dem Begang nehmen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Körperschaft und der unteren Forstbehörde sowie die Fertigerin oder der Fertiger des Forstwirtschaftsplans teil. Dabei werden die Ausgestaltung des jeweiligen Forstwirtschaftsplans und die Grundzüge der künftigen Bewirtschaftung festgelegt. Das Ergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten. Über etwaige Einwendungen entscheidet die untere Forstbehörde.

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Zitiervorschlag: § 2 KWaldV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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