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# § 13 KWaldV (Bayern) — Aufsicht über den Körperschaftswald

Körperschaftswaldverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über den Körperschaftswald ist Forstaufsicht im Sinn des Art. 26 BayWaldG.

(2) Treten Mängel in der Bewirtschaftung der Körperschaftswälder auf, so weisen die unteren Forstbehörden die Körperschaften auf diese Mängel hin und schlagen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Abhilfe vor. Bleiben Hinweise der unteren Forstbehörden von den Körperschaften unbeachtet und sind weitere Bemühungen, im gütlichen Benehmen mit der Körperschaft eine Abhilfe der Mängel zu erreichen, nicht erfolgreich, so ordnet die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 41 Abs. 1 BayWaldG förmlich an.

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Zitiervorschlag: § 13 KWaldV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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