nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 KWahlGV (Brandenburg) — Aufstellung des Stimmenzählgerätes

Kommunalwahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder

Wähler seine Stimme(n) unbeobachtet abgeben kann.