Für die Wahl im Wahlbezirk mit amtlich zugelassenen
Stimmenzählgeräten gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen
Kommunalwahlverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
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Für die Wahl im Wahlbezirk mit amtlich zugelassenen
Stimmenzählgeräten gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen
Kommunalwahlverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.