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§ 15 KWahlGV (Brandenburg) — Ungültige Stimmen

Kommunalwahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür

bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.