nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 KWahlGV (Brandenburg) — Zählung der Wähler

Kommunalwahlgeräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von dem

Stimmenzählgerät gezählten Stimmen wird zur Feststellung der

Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebene

Zahl der Stimmabgaben abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke

im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine

zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung

eine Abweichung von der nach Satz 1 festgestellten Zahl der Stimmabgaben, so

ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu

erläutern. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die nach Satz 1

festgestellte Zahl der Stimmabgaben. Im Falle verbundener Kommunalwahlen muss

die Zählung der Wähler für jede Wahl gesondert erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 13 KWahlGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
