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# Anlage 3 KWKG2002GebV — (zu § 1 Absatz 4)Gebührenverzeichnis

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2215)

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Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle	Gebührensatz
1.	Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)	
	a)	Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*	75 Euro
	b)	Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung	0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro
		Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:	
		aa)	Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:	
			Faktor 1:	Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt	
			Faktor 2:	Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Vollbenutzungsstunden)	
			Faktor 3:	Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung	
			Faktor 4:	0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag)	
		bb)	Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.	
2.	Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung	0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10 000 Euro
3.	Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung	200 Euro
*	Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
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Zitiervorschlag: Anlage 3 KWKG2002GebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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